Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 02.03.2010 verfügt, dass die §§ 113a und 113b zur Vorratsdatenspeicherung im Telekommunikationsgesetz gegen das Grundgesetz verstoßen und nichtig sind. Die im Zuge dessen gespeicherten Daten seien unverzüglich zu löschen. Das Urteil im Wortlaut findet sich hier.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 02.03.2010 verfügt, dass die §§ 113a und 113b zur Vorratsdatenspeicherung im Telekommunikationsgesetz gegen das Grundgesetz verstoßen und nichtig sind. Die im Zuge dessen gespeicherten Daten seien unverzüglich zu löschen. Das Urteil im Wortlaut findet sich hier.
Unsere Kunden müssen sich darum nicht kümmern. Wir setzen die Vorgaben um und werden dies in den nächsten Tagen abschließen.
Der Gesetzgeber muss nun neue Gesetze erarbeiten, die höheren Datenschutzansprüchen genügen. Ohne es im Einzelnen ausdrücklich zu fordern nennt das Gericht explizit: “getrennte Speicherung der nach §113a TKG zu speichernden Daten auf auch physisch getrennten und vom Internet entkoppelten Rechnern, eine asymmetrische kryptografische Verschlüsselung unter getrennter Verwahrung der Schlüssel, die Vorgabe des Vier-Augen-Prinzips für den Zugriff auf die Daten verbunden mit fortschrittlichen Verfahren zur Authentifizierung für den Zugang zu den Schlüsseln, die revisionssichere Protokollierung des Zugriffs auf die Daten und deren Löschung sowie der Einsatz von automatisierten Fehlerkorrektur- und Plausibilitätsverfahren.”
Wir sind gespannt auf die künftige Umsetzung und werden dem selbstverständlich nachkommen. Angesichts des zu erwartenden Aufwands fühlen wir uns in unserem Ansatz bestätigt, alle Daten zentral zu speichern und nicht an einzelnen Hotspot-Standorten, denn dezentral werden solche Anforderungen unserer Ansicht nach kaum zu erfüllen sein.