Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zur Vorratsdatenspeicherung. 

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat im Urteil vom 02.03.2010 ver­fügt, dass die §§ 113a und 113b zur Vor­rats­da­ten­spei­che­rung im Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz gegen das Grund­ge­setz ver­sto­ßen und nich­tig sind. Die im Zuge des­sen gespei­cher­ten Daten sei­en unver­züg­lich zu löschen. Das Urteil im Wort­laut fin­det sich hier.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat im Urteil vom 02.03.2010 ver­fügt, dass die §§ 113a und 113b zur Vor­rats­da­ten­spei­che­rung im Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz gegen das Grund­ge­setz ver­sto­ßen und nich­tig sind. Die im Zuge des­sen gespei­cher­ten Daten sei­en unver­züg­lich zu löschen. Das Urteil im Wort­laut fin­det sich hier.

Unse­re Kun­den müs­sen sich dar­um nicht küm­mern. Wir set­zen die Vor­ga­ben um und wer­den dies in den nächs­ten Tagen abschließen.

Der Gesetz­ge­ber muss nun neue Geset­ze erar­bei­ten, die höhe­ren Daten­schutz­an­sprü­chen genü­gen. Ohne es im Ein­zel­nen aus­drück­lich zu for­dern nennt das Gericht expli­zit: “getrenn­te Spei­che­rung der nach §113a TKG zu spei­chern­den Daten auf auch phy­sisch getrenn­ten und vom Inter­net ent­kop­pel­ten Rech­nern, eine asym­me­tri­sche kryp­to­gra­fi­sche Ver­schlüs­se­lung unter getrenn­ter Ver­wah­rung der Schlüs­sel, die Vor­ga­be des Vier-Augen-Prin­zips für den Zugriff auf die Daten ver­bun­den mit fort­schritt­li­chen Ver­fah­ren zur Authen­ti­fi­zie­rung für den Zugang zu den Schlüs­seln, die revi­si­ons­si­che­re Pro­to­kol­lie­rung des Zugriffs auf die Daten und deren Löschung sowie der Ein­satz von auto­ma­ti­sier­ten Feh­ler­kor­rek­tur- und Plausibilitätsverfahren.”

Wir sind gespannt auf die künf­ti­ge Umset­zung und wer­den dem selbst­ver­ständ­lich nach­kom­men. Ange­sichts des zu erwar­ten­den Auf­wands füh­len wir uns in unse­rem Ansatz bestä­tigt, alle Daten zen­tral zu spei­chern und nicht an ein­zel­nen Hot­spot-Stand­or­ten, denn dezen­tral wer­den sol­che Anfor­de­run­gen unse­rer Ansicht nach kaum zu erfül­len sein.